Beim „Bankerlsitzen“ verfliegt die Einsamkeit

Das erste "Bankerlsitzen" in Kotezicken war ein voller Erfolg. 16 Personen trafen sich bei Kaffee, Kuchen und einem Glaserl Wein. Es wurde ein lustiger Vormittag mit sehr vielen netten Gesprächen.

Vielen Dank an die ehrenamtlichen MitarbeiterInnen von Nachbarschaftshilfe plus und die freiwilligen Helfer, die zum Gelingen dieses Events beigetragen haben! Ich freue mich schon auf das nächste Treffen mit euch, eure Standortkoordinatorin Romi Schrammel.

 

Zahl: A5/ÖW.ALL-10022-6-2023

Betreff: Ablagerungen auf Öffentlichem Wassergut der Republik Österreich
Ersuchen Verwalter des Öffentlichen Wassergutes

Sachbearbeiter: Mario Weber


Wie bereits in der Vergangenheit wird neuerlich, u. a. auch auf Ersuchen
von einzelnen Gemeinden, seitens des Verwalters des Öffentlichen
Wassergutes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 5 -
Baudirektion, Folgendes mitgeteilt bzw. in Erinnerung gerufen:

Da vermehrt im Zuge von Begehungen sowie Instandhaltungen an Gewässern,
welche als Öffentliches Wassergut der Republik Österreich ausgewiesen sind,
Grünschnittablagerungen im Abflussbereich vorgefunden werden, wird darauf
hingewiesen, dass Öffentliches Wassergut für die Wasserwirtschaft wie für
die Allgemeinheit von großer Bedeutung ist und einer Zweckwidmung des
Wasserrechtsgesetzes unterliegt.
Daher gibt es einige gesetzliche Regelungen, die Anrainer im Nahbereich
eines Grundstücks des Öffentlichen Wassergutes wissen und beachten müssen.

Ablagerungen von Grünschnitt, Brennholz, Baumaterialien usw. auf den
Gewässerparzellen können

      o den Hochwasserabfluss behindern und zum Nachteil anderer
         verändern


      o die Instandhaltung der Gewässer erschweren


      o die Grasnarbe zerstören und daher im Hochwasserfall zu Schäden an
         den Ufern und Böschungen führen


      o die Ökologie des Gewässers und der Uferzonen beeinträchtigen


      o bei Hochwässern zu Verklausungen führen

Es sind daher Ablagerungen jeglicher Art auf Teilflächen des Öffentlichen
Wassergutes verboten.
Sollten Ablagerungen festgestellt werden, ist mit rechtlichen Schritten (u.
a. Besitzstörungs- Unterlassungsklage, Wasserrechtsbeschwerde etc.) gegen
die Verursacher zu rechnen.

Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Wasserentnahme
durch eine besondere und dauerhafte Vorrichtung nicht gestattet ist, da
dies dem Gemeingebrauch gemäß Wasserrechtsgesetz widerspricht.
Sofern keine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung (Zuständigkeit
Bezirkshauptmannschaft) sowie eine Zustimmung durch die
Liegenschaftsverwaltung für eine besondere und dauerhafte Vorrichtung
vorliegt, ist eine Anzeige durch eine Wasserrechtsbeschwerde zu erwarten.

Die do. Gemeinde wird daher ersucht, eine entsprechende Mitteilung an die
Ortsbevölkerung, z.B. mittels Gemeindenachrichten, kund zu machen.


Mit freundlichen Grüßen!



Oberwart, am 11.05.2023

Für den Landeshauptmann:

Im Auftrag des Abteilungsvorstandes:

Mario Weber

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Mario WEBER
Abteilung 5 - Baudirektion
Hauptreferat Wasserwirtschaft
Verwalter des Öffentlichen Wassergutes Burgenland Süd

Amt der Burgenländischen Landesregierung
A-7400 Oberwart, Wiener Straße 53
t. +43 57 600-5737
f. +43 57 600-5712
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www.burgenland.at