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Beim „Bankerlsitzen“ verfliegt die Einsamkeit

Das erste "Bankerlsitzen" in Kotezicken war ein voller Erfolg. 16 Personen trafen sich bei Kaffee, Kuchen und einem Glaserl Wein. Es wurde ein lustiger Vormittag mit sehr vielen netten Gesprächen.

Vielen Dank an die ehrenamtlichen MitarbeiterInnen von Nachbarschaftshilfe plus und die freiwilligen Helfer, die zum Gelingen dieses Events beigetragen haben! Ich freue mich schon auf das nächste Treffen mit euch, eure Standortkoordinatorin Romi Schrammel.

 

Zahl: A5/ÖW.ALL-10022-6-2023

Betreff: Ablagerungen auf Öffentlichem Wassergut der Republik Österreich
Ersuchen Verwalter des Öffentlichen Wassergutes

Sachbearbeiter: Mario Weber


Wie bereits in der Vergangenheit wird neuerlich, u. a. auch auf Ersuchen
von einzelnen Gemeinden, seitens des Verwalters des Öffentlichen
Wassergutes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 5 -
Baudirektion, Folgendes mitgeteilt bzw. in Erinnerung gerufen:

Da vermehrt im Zuge von Begehungen sowie Instandhaltungen an Gewässern,
welche als Öffentliches Wassergut der Republik Österreich ausgewiesen sind,
Grünschnittablagerungen im Abflussbereich vorgefunden werden, wird darauf
hingewiesen, dass Öffentliches Wassergut für die Wasserwirtschaft wie für
die Allgemeinheit von großer Bedeutung ist und einer Zweckwidmung des
Wasserrechtsgesetzes unterliegt.
Daher gibt es einige gesetzliche Regelungen, die Anrainer im Nahbereich
eines Grundstücks des Öffentlichen Wassergutes wissen und beachten müssen.

Ablagerungen von Grünschnitt, Brennholz, Baumaterialien usw. auf den
Gewässerparzellen können

      o den Hochwasserabfluss behindern und zum Nachteil anderer
         verändern


      o die Instandhaltung der Gewässer erschweren


      o die Grasnarbe zerstören und daher im Hochwasserfall zu Schäden an
         den Ufern und Böschungen führen


      o die Ökologie des Gewässers und der Uferzonen beeinträchtigen


      o bei Hochwässern zu Verklausungen führen

Es sind daher Ablagerungen jeglicher Art auf Teilflächen des Öffentlichen
Wassergutes verboten.
Sollten Ablagerungen festgestellt werden, ist mit rechtlichen Schritten (u.
a. Besitzstörungs- Unterlassungsklage, Wasserrechtsbeschwerde etc.) gegen
die Verursacher zu rechnen.

Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Wasserentnahme
durch eine besondere und dauerhafte Vorrichtung nicht gestattet ist, da
dies dem Gemeingebrauch gemäß Wasserrechtsgesetz widerspricht.
Sofern keine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung (Zuständigkeit
Bezirkshauptmannschaft) sowie eine Zustimmung durch die
Liegenschaftsverwaltung für eine besondere und dauerhafte Vorrichtung
vorliegt, ist eine Anzeige durch eine Wasserrechtsbeschwerde zu erwarten.

Die do. Gemeinde wird daher ersucht, eine entsprechende Mitteilung an die
Ortsbevölkerung, z.B. mittels Gemeindenachrichten, kund zu machen.


Mit freundlichen Grüßen!



Oberwart, am 11.05.2023

Für den Landeshauptmann:

Im Auftrag des Abteilungsvorstandes:

Mario Weber

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Mario WEBER
Abteilung 5 - Baudirektion
Hauptreferat Wasserwirtschaft
Verwalter des Öffentlichen Wassergutes Burgenland Süd

Amt der Burgenländischen Landesregierung
A-7400 Oberwart, Wiener Straße 53
t. +43 57 600-5737
f. +43 57 600-5712
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www.burgenland.at

Sehr geehrte BürgermeisterInnen!
Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Auftrag des Südburgenlandmanagers, Herrn KommR Werner Unger, darf ich Ihnen anbei eine Liste der offenen Lehrstellen im Südburgenland (Stand 1. April 2023), die nach Bezirken gegliedert ist, zukommen lassen.

Aktuell sind insgesamt 135 offenen Lehrstellen verfügbar, welche sich folgendermaßen auf die drei Bezirke verteilen:
Bezirk Oberwart 51 offene Lehrstellen
Bezirk Güssing 48 offene Lehrstellen
Bezirk Jennersdorf 36 offene Lehrstellen

Zum download: https://www.mischendorf.at/index.php/buergerservice/downloads/sonstiges 

Mit freundlichen Grüßen

Heidi Höller
Assistentin der Geschäftsführung
Businesspark Heiligenkreuz GmbH
Europastraße 1
A-7561 Heiligenkreuz im Lafnitztal
FN 155215h
T 05 9010 - 7960
M 0676 870 48 7960
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Werte Poolbesitzer!

Bei den letzten Mitgliederversammlungen des Wasserverbands Südliche Burgenland (WVSB) wurde immer wieder auf das Problem der Poolfüllungen im Frühjahr hingewiesen. Meist passieren Poolfüllungen unkoordiniert und leider sehr oft gleichzeitig in einem bestimmten Versorgungsgebiet, sodass der WVSB ein massives Problem mit der Trinkwasserversorgung und was im Notfall noch schlimmer ist, mit der Löschwasserversorgung, hat!

Nur ein anschauliches Beispiel aus der Großgemeinde aus dem Jahr 2022 ohne einen Ortsteil dezidiert beim Namen zu nennen: Ein OT von Mischendorf hat einen gemessenen Normalbedarf von durchschnittlich 30 - 35m³ Wasser pro Tag. Während eines Wochenendes im Mai 2022, wo viele Poolbesitzer intuitiv beschlossen hatten, deren Pool zu füllen, stieg der Wasserverbrauch auf sage und schreibe 175 - 185 m³, also das mehr als 5-fache!!!! Dieser OT hat 125 Haushalte. Der WVSB versorgt insgesamt mehr als 6000 Haushalte. Sie können sich ausrechnen, dass das kein Wasserversorger über kurz oder lang stemmen kann, wenn man das hochrechnet!

Um die Situation besser im Griff zu haben, hat der WVSB beschlossen, einen elektronischen Poolfüllkalender einzuführen. Poolbesitzer werden angehalten, ihre Poolfüllungen in diesen Kalender einzutragen und damit zu reservieren. Im Hintergrund hat der WVSB in verschiedenen Versorgungszonen, eine bestimmte maximale Anzahl an Poolfüllungen definiert, um die Trinkwasserversorgung und den Feuerlöschbedarf aufrechtzuerhalten. Bitte halten Sie auch einen einmal reservierten Termin ein, damit die Koordination auch gelingen kann!
 
Der Poolfüllkalender ist bereits auf der Homepage des WSVB online. Folgen Sie bitte diesem Link zum www.WVSB.at/poolfuellkalender .
 
In unserer Großgemeinde Mischendorf, die vom WVSB abgerechnet wird, erfolgt dzau noch ein Infoschreiben per Post bzw. per E-Mail direkt zu den Wasserabnehmern vom WVSB.
 
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Ihr Bürgermeister, Martin Csebits.

Stallpflicht in vielen Bezirken: Information an alle Hühnerhalter!

 

In Regionen, die als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko für Vogelgrippe bzw. Geflügelpest ausgewiesen sind, gilt seit 10. Jänner Stallpflicht. Geflügel muss dort laut der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bis auf Weiteres in geschlossenen oder zumindest überdachten Stallungen gehalten werden. Betroffen sind zahlreiche Bezirke in ganz Österreich. Experten erinnern alle Gemeinden an die gesetzlichen Regeln der Geflügelpest-Verordnung und ersuchen um Verbreitung der Informationen in der Gemeinde.

Vor allem Geflügel in Privathaltung gefährdet!

Die Geflügelpest ist wieder da. Sie ist gemeinhin unter dem Namen Vogelgrippe bekannt und hat in Europa in den Jahren 2016 und 2017 ihren Epidemie-artigen Höhepunkt erreicht. Für Menschen ist der Virus ungefährlich, für sämtliche Vogelarten ist er jedoch hochansteckend und mit fatalen Folgen verbunden. Österreichische Geflügelbestände können durch vorbeifliegende Wildvögel infiziert werden, daher ist in jedem Fall Vorsicht geboten.

Angesichts des bestehenden Risikos ist es wichtig, sich die wichtigsten Punkte der Geflügelpest-Verordnung in Erinnerung zu rufen. Schließlich unterliegt sämtliches in Österreich gehaltenes Geflügel den gesetzlichen Maßnahmen – dazu zählt auch Geflügel in Privathaltung:

  • Die Haltung von Geflügel (Hühner, Enten, Truthühner, Gänse, etc.) ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden.
  • Ebenfalls meldepflichtig ist die Haltung von anderen Vögeln (…) zu gewerblichen Zwecken (Tierschauen, Wettkämpfe, Zucht oder Verkauf).
  • Ausgenommen von der Meldepflicht ist nur die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft (das bedeutet ganzjährig) in geschlossenen Räumen, ohne direkten oder indirekten Kontakt zu Wildvögeln und nicht zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (z.B. Wellensittiche in der Wohnung).

Derartige Meldungen müssen schriftlich an die dafür zuständige Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde/Amtstierarzt) erfolgen und folgende Meldedaten enthalten: Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters, Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl sowie die Meldung, ob es sich um eine Freilandhaltung handelt.

 

Wo gilt die Stallpflicht?

2017 wurde bereits eine österreichweite Stallpflicht verhängt, um die Tiere zu schützen. Aktuell gilt die Verordnung für alle Halterinnen und Halter mit 50 oder mehr Tieren, egal ob kommerziell oder nicht. Höfe unter dieser Zahl sind ausgenommen, sofern Enten und Gänse getrennt von anderem Geflügel gehalten werden und dieses vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist. Die AGES gibt auf ihrer Website einen genauen Überblick über die betroffenen Regionen.

 

Das Gesundheitsministerium, die AGES und Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung ersuchen Gemeinden darum, die Informationen rund um Schutzmaßnahmen nach Möglichkeit in der eigenen Gemeinde zu verbreiten:

  • Dass diese Information seitens aller Gemeinden an alle Geflügelhalter weitergeleitet werden möge,
  • ein Aushang an der Gemeindetafel erfolgen möge,
  • zum Download auf die Gemeinde-Website gestellt werden möge.